§1 (1) Der Verein führt den Namen „Die Paulis e.V.“. (2) Der Verein führt den Namenszusatz „Förderverein des Katholischen Kindergartens St. Paul“ (3) Er wurde am 20.04.2010 gegründet und hat seinen Sitz in Recklinghausen. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen eingetragen.
§2 (1) Zweck des Vereins: a) Unterstützung des Katholischen Kindergartens St. Paul in Recklinghausen durch die Elternschaft sowie einen interessierten Freundeskreis. b) Bei Bedarf Unterstützung bei der Finanzierung von Ergänzungskräften für den Kindergarten (z.B. im Zuge von Gruppenreduzierung oder Aufstockung der Gruppengröße durch den Träger des Kindergartens). c) Unterstützung bei der Anschaffung von Arbeitsmaterial oder Spielzeug für die Arbeit in den Gruppen und sonstigen Materialien für den Kindergarten. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: a) Verwendung der Mitgliedsbeiträge für die in §2 (1) genannten Zwecke. b) Durchführung von Aktionen bei Gemeindefesten und Bazaren und ähnlichen Veranstaltungen des Trägers des Katholischen Kindergartens St. Paul (Kirchengemeinde St. Paulus in der Pfarrgemeinde St. Katharina von Siena in Recklinghausen oder deren Rechtsnachfolger) sowie bei Veranstaltungen der genannten Art des Katholischen Kindergartens St. Paul. c) Sammeln von Geld- und Sachspenden, die dem Vereinszweck dienlich sind. (3) Der Erlös aus den unter §2 (2) genannten Aktivitäten ist dem Vereinsvermögen zuzuführen, um die in §2 (1) genannten Unterstützungsmaßnahmen durchführen zu können. (4) Die Tätigkeit des Vereins hat in Zusammenarbeit mit dem Erzieherteam des Kindergartens unter Mitwirkung des Elternrates zu erfolgen. Daher nehmen je ein Mitglied des Erzieherteams sowie des Elternrates an den Vorstandssitzungen des Fördervereins mit beratender Stimme teil.
§3 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die Bereitstellung von Geldmitteln und Sachwerten für den Kindergarten. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. (4) Auf Gewinn gerichtete Tätigkeiten sind ausgeschlossen. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (7) Kredite zur Finanzierung des Vereinszwecks dürfen nicht aufgenommen werden.
§4 (1) Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die die Arbeit des Vereins fördern will und die Satzung anerkennt. Insbesondere sind die Eltern derjenigen Kinder angesprochen, deren Kinder den Katholischen Kindergarten St. Paul besuchen. (2) a) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung oder durch Ausfüllen eines Online-Beitrittsformulars erworben. b) Eine ausdrückliche Aufnahmeerklärung ist nicht erforderlich. (3) Die Mitgliedschaft endet a) Durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. b) Automatisch bei schuldhafter Verletzung des Vereinszweckes fristlos. c) Automatisch bei 3 rückständigen Beitragsraten, die trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist beglichen worden sind, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. d) Bei Tod des Mitgliedes durch formlose Mitteilung an den Vereinsvorstand.
§5 (1) Jedes Mitglied hat das Recht a) Zur Teilnahme an den jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen. b) Zur Ausübung des Stimmrechtes auf der Mitgliederversammlung. c) Zur Stellung von Anträgen und zur Unterbreitung von Vorschlägen über die Verwendung der Vereinsmittel. d) Abstimmungen außerhalb der Mitgliederversammlung können durch sichere Online-Wahlverfahren durchgeführt werden. (2) Die Mitglieder verpflichten sich, regelmäßig einen Beitrag zu zahlen und den Vereinszweck zu fördern. (3) Über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist einmal jährlich zum 01.04. eines jeden Kalenderjahres, oder wahlweise monatlich, zum 1. eines jeden Monats zu erbringen. Die Zahlungen erfolgen bargeldlos im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens. Hierzu ist von jedem Mitglied eine schriftliche Einzugsermächtigung entgegenzunehmen. Barzahlungen sind ausgeschlossen. (4) Es steht jedem Mitglied frei, den Förderverein mit einem höheren Beitrag zu fördern. Auch diese höheren Beiträge sind in gleicher Weise in einem jährlichen Betrag zu erbringen. (5) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand unverzüglich über Adressänderungen und Änderungen der Bankverbindung zu informieren. Kosten, die durch Unterlassung dieser Verpflichtung entstehen, gehen zu Lasten des Vereinsmitgliedes. (6) Die Mitgliedschaft von Familien im Förderverein, deren Kinder den Katholischen Kindergarten St. Paul besuchen, ist wünschenswert, aber keine Bedingung.
§6 (1) Organe des Vereins sind a) Der Vorstand. b) Die Mitgliederversammlung.
§7 (1) Der Vorstand besteht aus a) Dem Vorsitzenden. b) Dem Kassierer. c) Einem Schriftführer. (2) Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Er erstattet den Geschäftsbericht. Der Vorsitzende oder der Kassierer oder der Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassierer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie sind jeweils Vorstand im Sinne des §26 BGB. (3) Die Vorstandsmitglieder §7 (1) a) oder b) übernehmen im Verhinderungsfall die Rolle des Schriftführers nach Absprache. (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Den Vorsitz bei der Wahl führt ein von der Versammlung zu wählendes Vereinsmitglied. (5) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel mit einfacher Mehrheit. Bei notwendigen Sofortmaßnahmen können der Vorsitzende oder der Kassierer über Beträge bis zu EUR 200,00 allein verfügen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei 3 abstimmenden Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mehrheit, bei 2 abstimmenden Vorstandsmitgliedern muss jeder Beschluss einstimmig sein. Der Vorstand entscheidet ferner über den Ausschluss von Mitgliedern unter Beachtung des §4 (3).
§8 (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie trifft u.a. in folgenden Angelegenheiten Entscheidungen: a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. b) Genehmigung des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes. c) Wahl von 2 Rechnungsprüfern. d) Satzungsänderungen. e) Anträge der Mitglieder. f) Auflösung des Vereins. (2) Die Rechnungsprüfer haben einmal jährlich die Kassenprüfung vorzunehmen. Die Rechnungsprüfer sind nicht Mitglieder des Vereinsvorstandes.
§9 (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 4. Quartal statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich mit zweiwöchiger Frist einberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Bei geplanten Satzungsänderungen muss die Mitteilung den ausdrücklichen Hinweis hierauf enthalten. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene postalische Adresse oder Email Adresse versandt wurde. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen: er muss sie innerhalb von 4 Wochen einberufen, wenn wenigstens 25% der Vereinsmitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen. (3) Die Mitgliederversammlung gibt Anregungen für die Verwendung des Vereinsvermögens und beschließt die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen. Je 1 Vertreter des Erzieherteams des Katholischen Kindergartens St. Paul sowie des Elternrates sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. (4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
§10 (1) Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll erstellt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§11 (1) Eine Satzungsänderung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, für die Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erforderlich ist, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Träger des Katholischen Kindergartens St. Paul in Recklinghausen, der Pfarrgemeinde St. Katharina von Siena in Recklinghausen oder deren Rechtsnachfolger, der es satzungsgemäß unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Recklinghausen, 20.03.2024